Diesem liegen ein nächtliches Zerkratzen des Lacks eines fremden Personenwagens und ein Schaden von knapp über CHF 300.00 zugrunde (S. 47). Während den (teilweise versuchten) Einbruchdiebstählen beging der Beschuldigte 21 Sachbeschädigungen. Diese gingen weitgehend mit den Diebstählen als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher und beschränkten sich grösstenteils auf das für den Einbruch notwendige, d.h. sie betrafen primär den Einstiegsort sowie die zu öffnenden Behältnisse (wie Fenster, Türen und Schlüsselboxen). Nicht zu verkennen ist jedoch, dass der insgesamt entstandene Sachschaden mit rund