144 StGB ist das fremde Eigentum, mithin die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (WEISSENBERGER, a.a.O. N. 2 zu Art. 144 StGB). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt 15 Strafeinheiten vor. Diesem liegen ein nächtliches Zerkratzen des Lacks eines fremden Personenwagens und ein Schaden von knapp über CHF 300.00 zugrunde (S. 47).