Asperation für die Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung nach Ziff. I.2 AKS 20.2.1 Tatkomponenten Wie unter E. V.18 hiervor ausgeführt, ist für jede der 21 Sachbeschädigungen eine Einzelstrafe zu bilden. Weil der Beschuldigte jedoch bei allen Sachbeschädigungen vergleichbar vorging, gelten die nachstehenden Ausführungen für jede einzelne Tatbegehung, sofern sich nicht eine getrennte Betrachtung aufdrängt. Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 144 StGB ist das fremde Eigentum, mithin die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache.