37 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven. Er beging die Diebstähle, um sich seinen Lebensunterhalt inkl. Drogenkonsum zu finanzieren. Das ist tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Die Tat wäre trotz leicht beeinträchtigter Steuerungsfähigkeit grundsätzlich vermeidbar gewesen; der leicht verminderten Schuldfähigkeit wird unter E. V.20.1.2 hiernach Rechnung getragen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.