Im Übrigen können auch die ausgeübten Taten das Sicherheitsempfinden der Geschädigten beeinträchtigen; diesem Unrecht ist indessen bei den Schuldsprüchen wegen Hausfriedensbruchs Rechnung zu tragen (E. V.20.3 hiernach). Insgesamt ist das objektive Tatverschulden nicht zu bagatellisieren, mit Blick auf den weit gefassten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) aber noch im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten für angezeigt.