den Hausrechtsinhabern oder sonstigen Personen. So verschaffte sich der Beschuldigte etwa jeweils zwischen 18:00 Uhr und 23:00 Uhr Zugang zu den Kellerabteilen, mithin zu einer Zeit, zu der er damit rechnen musste, jemanden anzutreffen. Aufgrund seiner unzureichenden Verhaltenskontrolle, geringen Frustrationstoleranz und hohen Impulsivität (pag. 1653, pag. 1657) hätte ein ungeplantes Zusammentreffen nach Einschätzung der Kammer ohne Weiteres zu heiklen Situationen führen können. Im Übrigen können auch die ausgeübten Taten das Sicherheitsempfinden der Geschädigten beeinträchtigen;