1656, pag. 1675) sowie des Suchtmitteldrucks nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte (vorgängig) Gedanken über seine potentiellen Opfer gemacht hat. Vielmehr dürfte er aus Eigeninteressen in unbewohnte Räumlichkeiten eingestiegen sein, weil sich die Entdeckungs- und Verhaftungswahrscheinlichkeit so reduzieren liess. Der Beschuldigte sagte an der Berufungsverhandlung denn auch aus, er sei in Kellerabteile eingestiegen, «weil es einfach ist, in ein Kellerabteil zu gelangen. Und weil man dort möglichst keinen Menschen begegnet» (pag. 2388 Z. 2 f.). Ohnehin bestand die latente Gefahr eines Zusammentreffens und damit verbunden einer (verbalen oder tätlichen) Konfrontation mit