2225) ist dem Beschuldigten nicht zugutezuhalten, dass er vorwiegend nachts in menschenleere Räumlichkeiten eingestiegen ist, so dass das Risiko für Konfrontationen und Eskalationen minimiert war. Es würde sich vielmehr straferhöhend auswirken, wenn der Beschuldigte im Rahmen der Deliktsbegehung nebst einer Verletzung der Vermögensrechte auch die Verletzung zusätzlicher Rechtsgüter – wie die körperliche Integrität Dritter – in Kauf genommen hätte (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 300 vom 07.03.2017 E. 8.1.1). Ohnehin ist nach Ansicht der Kammer aufgrund der mit der diagnostizierten Psychopathie einhergehenden mangelnden Empathiefähigkeit (pag. 1656, pag.