I.1.17 und I.1.19 AKS) sowie der Umstand, dass der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Flucht aus der Einrichtung der Stiftung BA.________ im Juni 2022 erneut straffällig wurde und während der zehntägigen Flucht sieben (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle beging (Ziff. I.1.21 bis I.1.27 AKS) zeugen von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Der Beschuldigte führte das für die Einbruchdiebstähle benötigte Einbruchwerkzeug jeweils mit, was für eine gewisse Planung und Vorbereitung spricht. Er stieg zwischen den frühen Abend- und den frühen Morgenstunden in Büros, Kellerabteile, Ladenlokale, und Restaurants ein.