Bei den zu beurteilenden Deliktsgütern handelt es sich etwa um Bargeld/Portemonnaies, Schmuck, elektronische Geräte (Apple-iPad, Samsung- Mobiltelefon, Drucker, Navigationsgerät), Werkzeuge, Kleidungsstücke, ein Fahrrad sowie Waffen (Karabiner 31 [Erbstück, pag. 381 ff.], Sturmgewehr 90 und Waffenattrappe), mithin um Gegenstände von unterschiedlichem emotionalen und finanziellen Wert. Soweit bekannt, erbeutete der Beschuldigte pro Diebstahl Deliktsgut im Wert zwischen knapp CHF 100.00 und über CHF 3'000.00; in sieben Fällen gelang es ihm nicht, «Beute zu machen».