20. Freiheitsstrafe 20.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls nach Ziff. I.1 AKS 20.1.1 Tatkomponenten Objektive Tatschwere Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist beim gewerbsmässigen Diebstahl als Vermögensdelikt vor allem der Deliktsbetrag von Bedeutung. Bei den zu beurteilenden Deliktsgütern handelt es sich etwa um Bargeld/Portemonnaies, Schmuck, elektronische Geräte (Apple-iPad, Samsung- Mobiltelefon, Drucker, Navigationsgerät), Werkzeuge, Kleidungsstücke, ein Fahrrad sowie Waffen (Karabiner 31 [Erbstück, pag.