Gestützt auf diese nachvollziehbaren und stringenten Ausführungen von med. pract. C.________ geht die Kammer davon aus, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten leicht vermindert war. Der leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit wird jeweils mit einer Reduktion des Verschuldens im Sinne einer leichten Strafminderung Rechnung getragen. Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten, liegen nicht vor.