Die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Merkmalen begünstige gesetzeswidriges Handeln, habe im konkreten Fall jedoch keinen tiefgreifenden Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehabt (pag. 1649). Im Ergebnis sei von erhaltener Einsichtsfähigkeit und einer (leichten) Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Übersetzt in die juristische Begrifflichkeit bedeute dies, dass der Beschuldigte (leicht) vermindert schuldfähig gewesen sei (pag. 1644, pag. 1649, pag. 1651). Gestützt auf diese nachvollziehbaren und stringenten Ausführungen von med. pract.