35 die jeweilige Situation zu erfassen sowie zielgerichtet und überlegt zu handeln. Auch sei er sich der Strafbarkeit der ihm zur Last gelegten Taten bewusst gewesen. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschuldigte derart intoxikiert gewesen wäre, dass es zu Bewusstseinstrübungen gekommen wäre, welche eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit als wahrscheinlich vermuten liesse. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten erhalten gewesen sei.