_ vom 29. November 2022 litt der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Merkmalen nach ICD-10 F60.2 sowie an einer Psychischen und Verhaltensstörung durch Suchtstoffe resp. einem Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch nach ICD-10 F19.2 (eingehend E. VI.26.1 hiernach). Weil betreffend die Tatzeitpunkte keine Drogentests vorliegen, kann gemäss med. pract. C.________ nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschuldigte die Taten – wie behauptet – unter Einfluss von psychotropen Substanzen beging.