Abs. 1 aStGB). Verminderte Schuldfähigkeit allein führt jedoch grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 19.2 Erwägungen der Kammer Laut Gutachten von med. pract. C.________ vom 29. November 2022 litt der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Merkmalen nach ICD-10 F60.2 sowie an einer Psychischen und Verhaltensstörung durch Suchtstoffe resp.