Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23.05.2022 E. 3.3.2). Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 aStGB).