19. Vorbemerkung zur Schuldfähigkeit 19.1 Rechtliche Grundlagen War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger ist (BGE 136 IV 55 E. 5.5).