34 suchten Deliktsbegehungen keine Strafminderung im Sinne von Art. 22 aStGB vorzunehmen. Der Umstand, dass in sieben Fällen kein Deliktsgut erbeutet wurde, ist bei der objektiven Tatschwere unter dem Aspekt der Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts zu berücksichtigen.