Damit ist die Deliktsmehrheit abgegolten, weshalb das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 aStGB nicht zur Anwendung gelangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 06.06.2017 E. 4.4.2; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 113 zu Art. 139 StGB). Folglich ist für sämtliche 27 (teilweise versuchten) Diebstähle eine einzige Freiheitsstrafe festzusetzen und somit für die sieben ver-