Soweit Mehrfachbegehungen zu beurteilen sind, ist – entgegen der Vorinstanz – für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. D.h. es ist für die begangenen 21 Sachbeschädigungen, 20 Hausfriedensbrüche, zwei Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und drei Hinderungen einer Amtshandlung je eine Einzelstrafe zu bilden. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls fasst die zwischen dem 14. Oktober 2021 und 24. Juni 2022 begangenen (versuchten) Diebstähle zu einer rechtlichen Einheit zusammen. Damit ist die Deliktsmehrheit abgegolten, weshalb das Asperationsprinzip nach Art.