49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei wird mit der Vorinstanz von der Hinderung einer Amtshandlung nach Ziff. I.4.1 AKS als schwerstes Delikt ausgegangen, obschon diese ähnlich schwer wiegt wie jene nach Ziff. I.4.2 AKS. Die dafür auszufällende Einsatzgeldstrafe wird anschliessend um die weiteren Schuldsprüche angemessen erhöht. Soweit Mehrfachbegehungen zu beurteilen sind, ist – entgegen der Vorinstanz – für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen.