Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ (pag. 2411) ist der Asperationsfaktor betreffend die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht auf 1/4 zu senken. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausführte (pag. 2415), liesse ein solch tiefer Asperationsfaktor ausser Acht, dass die zu asperierenden Delikte andere Rechtsgüter betreffen als der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls. Für die Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung werden Geldstrafen ausgesprochen und wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe gebildet.