Die dafür auszufällende Einsatzfreiheitsstrafe wird anschliessend um die weiteren Schuldsprüche angemessen erhöht. Dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen den Schuldsprüchen wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs wird praxisgemäss mit einem vergleichsweise tiefen Asperationsfaktor von 1/2 Rechnung getragen, während die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit dem üblichen Asperationsfaktor von 2/3 berücksichtigt werden. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwältin B.______