18. Methodik im vorliegenden Fall Für die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Waffengesetz werden Freiheitsstrafen ausgefällt und wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei wird mit der Vorinstanz vom gewerbsmässigen Diebstahl als schwerstes Delikt ausgegangen. Die dafür auszufällende Einsatzfreiheitsstrafe wird anschliessend um die weiteren Schuldsprüche angemessen erhöht.