Ohnehin ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (E. V.21.7.2 hiernach) fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt einbringlich wäre. Hinderung einer Amtshandlung wird mit Geldstrafe zwischen drei und 30 Tagessätzen sanktioniert (Art. 286 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 aStGB).