33 sich bei den Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche um Begleitdelikte der Diebstähle und sind die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz je Folgen des Diebstahls. Nach dem Gesagten ist eine Freiheitsstrafe angezeigt. Eine solche wurde denn auch von Rechtsanwältin B.________ beantragt (pag. 2159, pag. 2414). Ohnehin ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (E. V.21.7.2 hiernach) fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt einbringlich wäre.