333 aStGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und/oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB).