17. Strafrahmen und Strafart Gewerbsmässiger Diebstahl wird mit Geldstrafe zwischen 90 und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und zehn Jahren bestraft (Art. 139 Ziff. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB). Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das Waffengesetz werden mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren geahndet (Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 aStGB sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 34 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 und Art. 333 aStGB).