16. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2223 ff.). Ergänzend ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen. Nach diesem dürfen Umstände, die schon die Strafandrohung bestimmen, nicht noch einmal als Straf- erhöhungs- oder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden. Das Gericht darf (und muss) aber das Ausmass der Verwirklichung des Tatbestandmerkmals resp. eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstands berücksichtigen (MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N. 31 und 86).