15. Umfang der oberinstanzlichen Strafzumessung Die Strafzumessung der Kammer umfasst neben den oberinstanzlichen auch die rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen. Auszufällen sind demnach die Strafen für die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung (mehrfach), Hausfriedensbruchs (mehrfach), Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (mehrfach).