Für die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. V.19 und V.21.2.2 hiernach verwiesen. 14.3 Fazit Der Beschuldigte wird der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen betreffend die Vorwürfe gemäss Ziff. I.4.1 und I.4.2 AKS, schuldig erklärt. 32 V. Strafzumessung