(Büro) und des Einbruchs bei R.________ (Restaurant), musste er mit einer Verhaftung (und anschliessenden Strafverfolgung) rechnen. Dieser wollte er sich durch Flucht entziehen. Damit erfüllt er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 286 aStGB im Sinne der unter E. IV.14.1 hiervor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Für die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. V.19 und V.21.2.2 hiernach verwiesen.