Er agierte vorsätzlich und in der Absicht, eine Amtshandlung zu hindern. Zufolge des vorangegangenen Einbruchversuchs in die O.________ musste er mit einer Verhaftung rechnen. Dieser resp. der drohenden Strafverfolgung wollte er sich durch Entreissen (und anschliessende Flucht) entziehen. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Für die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. V.19 und V.21.1.2 hiernach verwiesen. 14.2.2 Ziff.