kam der Beschuldigte der Aufforderung der Polizei, vom Fahrrad zu steigen, nicht nach und widersetzte er sich anschliessend aktiv der Anhaltung/Festnahme, in dem er sich zu entreissen versuchte, woraufhin er zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste. Damit verunmöglichte er einen reibungslosen Ablauf der vorgesehenen Amtshandlungen der Anhaltung/Festnahme. Der objektive Tatbestand von Art. 286 aStGB ist somit erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Er agierte vorsätzlich und in der Absicht, eine Amtshandlung zu hindern.