Indem die Flucht als strafbare Hinderung einer Amtshandlung qualifiziert werde, würden der beschuldigten Person keine Mitwirkungspflichten auferlegt, deren Missachtung sanktioniert werde. Vielmehr werde die Hinderung einer rechtmässigen Amtshandlung unter Strafe gestellt (E. 4.3.3). 14.2 Subsumtion 14.2.1 Ziff. I.4.1 AKS Gemäss Beweisergebnis (E. III.9.5 hiervor) kam der Beschuldigte der Aufforderung der Polizei, vom Fahrrad zu steigen, nicht nach und widersetzte er sich anschliessend aktiv der Anhaltung/Festnahme, in dem er sich zu entreissen versuchte, woraufhin er zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste.