31 ge. Den Tatbestand erfülle damit auch, wer durch sein Verhalten bewirke, dass die ihm angekündigte Amtshandlung, etwa die Kontrolle der Personalien, gar nicht erst beginnen könne (E. 4.3.2). Das «nemo tenetur»-Prinzip berühre den Straftatbestand von Art. 286 StGB nicht. Indem die Flucht als strafbare Hinderung einer Amtshandlung qualifiziert werde, würden der beschuldigten Person keine Mitwirkungspflichten auferlegt, deren Missachtung sanktioniert werde.