Der Tatbestand von Art. 286 StGB setze nicht voraus, dass die Amtshandlung im Zeitpunkt, zu dem sich der Täter entziehe, bereits im Gang sei. Strafbar sei, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindere, die innerhalb dessen Amtsbefugnis lie-