14. Hinderung einer Amtshandlung 14.1 Rechtliche Grundlagen Eine Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 aStGB begeht, wer einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb dessen Amtsbefugnis liegt. Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2219 f.).