AKS in dubio pro reo von einem Sachschaden von weniger als CHF 10'000.00 auszugehen ist (siehe die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 211 f. wie auch E. V.20.2.1 hiernach) – sowie mangels Vorsatzes auf die Verursachung eines grossen Sachschadens ist die Qualifikation nach Art. 144 Abs. 3 aStGB nicht einschlägig. 13.3 Fazit Der Beschuldigte wird der Sachbeschädigung, mehrfach begangen betreffend die Vorwürfe gemäss Ziff. I.2.1 bis I.2.12 sowie I.2.14 bis I.2.22 AKS, schuldig erklärt.