Der Beschuldigte fasste immer wieder neu den Vorsatz, einen Einbruchdiebstahl und hierfür eine Sachbeschädigung zu begehen. Insbesondere weil er sich vom 27. Januar 2022 bis 16. Juni 2022 in Untersuchungshaft befand, kann von einem einheitlichen, zusammengehörenden und auf einem einheitlichen Willensakt beruhenden Tätigwerden nicht die Rede sein; die Gewerbsmässigkeit der Diebstähle spielt für diese Beurteilung keine Rolle (siehe auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 454 vom 22.12.2022 E. 14). Folglich dürfen die einzelnen Sachschäden nicht addiert werden.