30 13.2.3 Ziff. I.2 AKS Entgegen der Vorinstanz liegt betreffend Ziff. I.2 AKS keine Qualifikation nach Art. 144 Abs. 3 aStGB vor. Wie Rechtsanwältin B.________ (pag. 2147, pag. 2411) und die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2415) richtig ausführten, sind die vom 14. Oktober 2021 bis 27. Januar 2022 sowie vom 20./21. bis 24. Juni 2022 begangenen 21 Sachbeschädigungen nicht als Handlungseinheit zu qualifizieren. Der Beschuldigte fasste immer wieder neu den Vorsatz, einen Einbruchdiebstahl und hierfür eine Sachbeschädigung zu begehen.