144 Abs. 1 aStGB erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Für die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. V.19 und V.20.2.2 hiernach verwiesen.