Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Für die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. V.19 und V.20.2.2 hiernach verwiesen. 13.2.2 Ziff. I.2.12 AKS Gemäss Beweisergebnis (E. III.8.5 hiervor) versuchte der Beschuldigte die Eingangstür des N.________ (Büro) mit einem Flachwerkzeug auszuwuchten, um einen Einbruchdiebstahl zu begehen. Dabei beschädigte er die Eingangstür. Der Sachschaden beträgt ca. CHF 200.00. Damit sind der objektive und subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 aStGB erfüllt.