mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wurde (WEISSENBERGER, a.a.O. N. 104 zu Art. 144 StGB). Während bei gelegentlichen Wiederholungstätern grundsätzlich keine natürliche Handlungseinheit vorliegt und daher auf die jeweiligen einzelnen Deliktsbeträge abzustellen ist und nicht auf deren Summe, können Serien- und Mehrfachtaten eine Einheitstat bilden, womit auch Schadenseinheit vorliegt. Ob eine Einheitstat vorliegt, beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 106 f. zu Art. 144 StGB). 13.2 Subsumtion 13.2.1 Ziff.