29 Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2217). Eine qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 aStGB liegt vor, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Ein solcher ist anzunehmen, wenn er mindestens CHF 10'000.00 beträgt (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Der Vorsatz muss sich auf die Verursachung eines grossen Schadens richten, wobei Eventualvorsatz genügt (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, N. 103 zu Art. 144 StGB).