Wäre er nicht vom 27. Januar 2022 bis 16. Juni 2022 in Haft gewesen und am 24. Juni 2022 erneut verhaftet worden, hätte er aller Wahrscheinlichkeit nach noch weitere (versuchte) Diebstähle zu verantworten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sein deliktisches Handeln von sich aus beendet hätte. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. Für die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. V.19 und V.20.1.2 hiernach verwiesen. 12.3 Fazit Der Beschuldigte wird betreffend Ziff. I.1.17 und I.1.19