Subjektiv setzt gewerbsmässiges Handeln insbesondere Eigennützigkeit voraus. Die Absicht muss auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29.03.2017 E. 2.3).