Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Ferner muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2022 vom 05.10.2022 E. 1.2.2). Subjektiv setzt gewerbsmässiges Handeln insbesondere Eigennützigkeit voraus.