12. Gewerbsmässiger Diebstahl 12.1 Rechtliche Grundlagen Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 aStGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2215). Ein qualifizierter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB liegt vor, wenn der Täter gewerbsmässig stiehlt.